Bei Zustellung von RSb-Briefen getrickst: Postler in Salzburg zu bedingter Haft verurteilt

Ein nun ehemaliger Postbediensteter hatte in sieben Fällen bei nicht persönlich zustellbaren behördlichen Briefen die Rückscheine einfach selbst unterfertigt. Ein klarer Fall von Amtsmissbrauch, so das Gericht.

Wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs (Paragraf 302 Strafgesetzbuch) stand am Dienstag ein 23-jähriger - inzwischen ehemaliger, weil entlassener - Postzusteller am Landesgericht vor einem Schöffensenat. Laut Anklage hatte der junge Mann am 10. Juni 2021 in einer größeren Salzburger Gemeinde in insgesamt sieben Fällen behördliche Schriftstücke, nämlich RSb-Briefe, wissentlich nicht ordnungsgemäß zugestellt.

Für Ilona Schalwich-Mózes, die Vorsitzende Richterin, stellte das Handeln des reumütigen geständigen Angeklagten "ein erhöhtes Unrecht" dar: "Weil die Empfänger der behördlichen Briefe damals nicht zu Hause waren, haben Sie einfach selbst die Rückscheine unterfertigt. Also einfach einen ,Haxn' darunter gesetzt und so die tatsächliche Zustellung fingiert. Damit haben Sie gleich sieben Mal dem Gemeindeamt als Absender vorgegaukelt, dass der Adressat den Brief bekommen hat", so die Richterin zum Angeklagten. Ihr Nachsatz: "Einige Empfänger hatten dadurch ein totales ,Gscher' - die mussten Rechtsmittel erheben."

Der Angeklagte, verteidigt von Rechtsanwalt Christoph Mandl, rechtfertigte sein Fehlverhalten im Prozess so: "Damals ist es mir schlecht gegangen, ich habe mich krank gefühlt. Dennoch bin ich ich in die Arbeit gegangen - ich wollte die ohnehin wegen der Pandemie schwer im Stress stehenden Kollegen nicht hängen lassen." In einer Straße habe er dann "leider bei Haushalten, die nicht aufgemacht haben, die Rückscheine der zuzustellenden RSb-Briefe selbst unterfertigt".

Der Senat verurteilte den unbescholtenen 23-Jährigen letztlich zu sechs Monaten bedingter Haft - das ist die Mindeststrafe für Amtsmissbrauch. Die Richterin zur Begründung: "Ihr Agieren stellt für uns sehr wohl eine schwere Schuld dar. Sie haben das Recht des Absenders auf Beförderung von Postsendungen wissentlich geschädigt. Eine Diversion ist in diesem Fall nicht möglich." Das Urteil war vorerst nicht rechtskräftig. Der Angeklagte nahm das Urteil zwar an - der Staatsanwalt gab aber keine Erklärung ab.

Zurück

© 2024 Mag. Christoph Mandl
created by